Der Geheimd­ienst Im Wartezimmer

Wie Sicher Sind Medizinische Daten Künftig Vor Lausc­hang­riffen?

Die geplante Reform des Nachrichtendienstrechts droht den Schutz medizinischer und psychotherapeutischer Vertrauensbeziehungen zu schwächen. Medizinische Berufsverbände fordern, dass ihre Patient:innen denselben Schutz erhalten wie etwa Mandant:innen einer Anwaltskanzlei. Ohne klare Grenzen für nachrichtendienstliche Zugriffe haftet der medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung der Makel einer brüchigen Vertraulichkeit an. Der Gesetzgeber kann aber noch nachbessern.

Warum die Bundesregierung das Recht der Nachrichtendienste gerade neu regelt

Die Bundesregierung will den Rechtsrahmen für Nachrichtendienste grundlegend neu ordnen. Deutschland sei zunehmend Ziel hybrider Angriffe, Cyberattacken und verdeckter Einflussoperationen. Nachrichtendienste müssten deshalb technisch und rechtlich in die Lage versetzt werden, Bedrohungen früher zu erkennen und in bestimmten Situationen auch aktiv auf Gefahren einzuwirken. 

Die Reform steht außerdem im Zusammenhang mit der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einzelneBefugnisse des BND bis zum 31.12.2026 verfassungskonform auszugestalten. Die Bundesregierung nutzt das Zeitfenster, um auch die Befugnisse aller drei Dienste des Bundes – BND, Bundesamt für Verfassungsschutz und Militärischer Abschirmdienst – erheblich zu erweitern. Datenschützer:innen und Sicherheitsexpert:innen kritisieren die geplante Reform stark: Die Befugnisse der Nachrichtendienste seien überbordend und führten zu unverhältnismäßigen Eingriffen in Grundrechte und Datenschutz. In der Kritik stehen auch die zunehmende Vermischung von Nachrichtendiensten und Polizei sowie die schwächere Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Nicht zuletzt seien die neuen Befugnisse wie Hacking, KI-Einsatz und weitreichende Datenauswertung unklar geregelt und verfassungsrechtlich problematisch.

Wenn Patient:innen nicht mehr sicher sein können, wer zuhört

Wer sich in ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begibt, verlässt sich darauf, dass persönliche Informationen geschützt bleiben – und nicht am Ende beim Verfassungsschutz landen. Denn es handelt sich um hochsensible Informationen über Diagnosen und Medikamente, über Sucht, psychische Belastungen, familiäre Konflikte, über Traumata, Phantasien und intime Erfahrungen. Für eine Behandlung ist es unerlässlich, dass Patient:innen auch Dinge ansprechen, über die sie sonst mit niemandem reden. Sie zeigen sich offen, verletzlich und teilen Geheimnisse. Dieses vertrauliche Behandlungsumfeld könnte durch die geplante Reform des Nachrichtendienstrechts unter Druck geraten.

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Die ärztlichen und psychotherapeutischen Verbände kritisieren, dass der Gesetzgeber ihre Patient:innen nicht optimal schützt. Denn die Berufsgeheimnisse von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen genießen – anders als etwa im Falle von Geistlichen, Abgeordneten oder Rechtsanwält:innen  – keinen weitreichenden, „absoluten“, sondern lediglich einen „relativen“ Schutz (siehe § 32 Abs. 2 BVerfSchG-E). Ihre Berufsgeheimnisse sind bei der Frage, ob Nachrichtendienste sie brechen dürfen, mit den Sicherheitsinteressen des Staates abzuwägen.  

Umso wichtiger ist die Frage, ob diese Abwägung unabhängig und rechtsstaatlich kontrolliert wird, bevor Nachrichtendienste in Patient:innenakten schauen. Schon jetzt gibt es erhebliche Bedenken bezüglich der Kontrolle und Transparenz der Nachrichtendienste. So stellte das Bundesverfassungsgericht fest, die Ausgestaltung der unabhängigen Kontrolle durch die G 10-Kommission – also das Gremium, welches Überwachungsmaßnahmen der Nachrichtendienste kontrolliert – sei  „unzureichend“. Und auch mit der neuen Reform wird die Lage nicht zwangsläufig besser. Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass die Dienste bestimmte besonders private Informationen überprüfen und löschen müssen. Nicht alle medizinischen Informationen zählen jedoch automatisch zu den besonders privaten Informationen des sogenannten „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“. Betroffene erfahren zudem nicht zwingend, dass vertrauliche Informationen aus ihrer Behandlung von einem Nachrichtendienst erfasst oder abgefragt wurden. Sie müssen deshalb fürchten, dass sensible Informationen aus dem Behandlungsverhältnis eines Tages als Kompromat gegen sie verwendet werden könnten.

Die Regelung zum „relativen Schutz“ des Berufsgeheimnis von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht neu – sie war schon in der Vergangenheit Streitthema. Neu ist nun aber, mit welchen Befugnissen dieser „relative Schutz“ künftig zusammentrifft.

 Mehr Befugnisse, aber kein stärkerer Schutz

Der Gesetzentwurf sieht eine weitreichende Erweiterung der Befugnisse für den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor. Dazu gehören unter anderem Möglichkeiten zur Überwachung von Kommunikation und zum Zugriff auf IT-Systeme. Konkret könnte das etwa bedeuten, dass Telefonate mitgehört oder ein Computer in einem Behandlungsraum aus der Ferne überwacht werden können. Nachrichtendienste sollen nicht mehr nur Informationen sammeln und auswerten können. Darüber hinaus sind nun auch weitergehende operative Befugnisse vorgesehen. Zudem erhält unter anderem der BND die Möglichkeit, seine Tätigkeiten ins Inland auszuweiten. 

Angesichts dieser erweiterten Zugriffsmöglichkeiten der Nachrichtendienste wiegt es umso schwerer, dass Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen weiterhin nicht zum Kreis der absolut geschützten Vertrauensbeziehungen gehören. Für Patient:innen macht das einen erheblichen Unterschied. Denn schon die theoretische Möglichkeit, dass vertrauliche Gespräche oder medizinische Daten von Nachrichtendiensten erfasst werden könnten, kann dazu führen, dass Informationen zurückgehalten werden oder Menschen eine Behandlung gar nicht erst beginnen. Das kann etwa Menschen betreffen, die nach Flucht und Gewalterfahrungen traumatisiert sind und befürchten, dass Informationen über ihre Vergangenheit staatlichen Stellen zugänglich werden. Auch Beschäftigte in besonders sensiblen Bereichen wie der kritischen Infrastruktur oder staatlichen Einrichtungen könnten aus Sorge um ihre berufliche Tätigkeit oder Sicherheitsüberprüfungen bestimmte Informationen lieber für sich behalten.

Wenn Menschen deshalb psychotherapeutische oder medizinische Hilfe meiden und somit ihre psychischen Belastungen über Jahre unbehandelt bleiben, kann das je nach Betroffenem durchaus sicherheitsrelevante Folgen haben. Zwar stellt § 203 StGB die Verletzung des Patient:innengeheimnisses unter Strafe. Doch wenn Nachrichtendienste ein höheres Interesse für sich beanspruchen, soll das nicht mehr gelten: Ausgerechnet in Momenten, in denen Patient:innen besonders darauf angewiesen sind, sich verletzlich zeigen zu können, bleibt die Regelung hinter dem Schutz anderer Vertrauensbeziehungen zurück.

Die Praxis als Ziel digitaler Überwachung

Weitreichende Auswirkungen auf das künftige Vertrauensverhältnis hat auch, dass die medizinische und psychotherapeutische Versorgung sich inzwischen weitgehend digital organisiert. In den Praxisverwaltungssystemen laufen Diagnosen, Befunde, Medikationspläne, Gesprächsnotizen und Terminezusammen. Und diese operieren zunehmend auf IT-Geräten und teilweise cloudbasiert. Das heißt, Daten werden nicht mehr nur auf dem Computer in der Praxis gespeichert, sondern auch auf externen Servern. Dadurch sind die Daten grundsätzlich leichter und in größerem Umfang abgreifbar als Informationen, die ausschließlich in den Praxisräumen in einem Papierordner im Aktenschrank eingeschlossen sind. Wird so ein ärztliches IT-System zum Ziel einer nachrichtendienstlichen Maßnahme, können Sicherheitsbehörden unbemerkt und unmittelbar auf sensible Patient:innendaten zugreifen. 

Auch telemedizinische Angebote, Gesundheits-Apps und andere digitale Dienste verarbeiten Informationen, die aus einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung stammen können. Nach § 11 BVerfSchG-E können solche digitalen Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft verpflichtet werden. Für Ärzt:innen und Patient:innen bedeutet das, dass auch bei externen digitalen Dienstleistern gespeicherte Daten über eine Behandlung für Nachrichtendienste zugänglich werden könnten. Betroffen wären dann auch Online-Sprechstunden und digitale Therapieangebote. 

Internationaler Datenaustausch als Angriffsvektor

Der Schutz sensibler Gesundheitsdaten wird in einer globalisierten Welt zusätzlich dadurch erschwert, dass viele Informationen an nationalen Grenzen keinen Halt mehr machen. Ärzt:innen kommunizieren mit Kolleg:innen im Ausland, Patient:innen holen internationale Zweitmeinungen ein, Forschungsdaten werden grenzüberschreitend verarbeitet und digitale Dienste können internationale Infrastruktur wie beispielsweise Clouds oder andere ausländische IT-Dienstleister nutzen. Auch die Patient:innenakten in der EU sollen künftig noch stärker vernetzt sein. Die erweiterten Befugnisse führen deshalb tendenziell dazu, dass der Schutz des Patient:innengeheimnisses davon abhängt, wo Daten aus einzelnen Behandlungen gespeichert und verarbeitet werden. Darauf haben viele Patient:innen keinen Einfluss.

Zudem können bereits Verkehrs- oder Verbindungsdaten Rückschlüsse auf eine Behandlung zulassen. Wer regelmäßig mit einer Psychotherapiepraxis, einer Suchtberatung oder einer spezialisierten Klinik kommuniziert oder solche Einrichtungen besucht, hinterlässt digitale Spuren, aus denen sich unter Umständen sensible Informationen über den Gesundheitszustand ableiten lassen. Der Nachrichtendienst muss dafür nicht einmal den Gesprächsinhalt selbst kennen. 

Hinzu kommt, dass Nachrichtendienste zunehmend auf Daten zurückgreifen können, die nicht selbst erhoben, sondern von kommerziellen Datenhändlern bezogen werden. Solche Data-Broker-Dateien können beispielsweise Standort- und Bewegungsdaten aus Apps enthalten. Damit kann auch eine Person betroffen sein, die selbst nie Ziel einer klassischen Überwachungsmaßnahme war: Wer etwa regelmäßig eine bestimmte Klinik aufsucht oder sich über eine Gesundheits-App bewegt, kann Datenspuren hinterlassen, die später mit anderen Informationen zusammengeführt werden. 

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Stellschrauben für einen wirksamen Schutz

Der Gesetzentwurf liegt mittlerweile im Parlament. Die Abgeordneten haben es noch in der Hand, beim Schutz des ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsgeheimnisses deutlich nachzuschärfen. Zugriffe auf vertrauliche medizinische und psychotherapeutische Daten sollten zum Schutz des Vertrauensverhältnisses gar nicht erst möglich sein. Denn eine spätere Löschung kann schließlich den Eingriff in die Vertrauensbeziehung nicht rückgängig machen. 

Konkret wäre es möglich, Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen nach § 32 BVerfSchG-E und § 22 BNDG-E dem besonders geschützten Kreis der Berufsgeheimnisträger:innen zuzuordnen. Dann wäre ausgeschlossen, dassvertrauliche Behandlungsinformationen nach Abwägung gegen Sicherheitsinteressen in den Händen der Dienste landen.

Jedenfalls braucht es klare Schutzvorkehrungen gegen nachrichtendienstliche Cybermaßnahmen auf Praxis-IT und für medizinische und psychotherapeutische Daten, die durch IT-Dienstleister verarbeitet werden. Sollte es der Gesetzgeber beim „relativen Schutz“ für medizinische Berufe belassen, sollten mindestens jeder Einzelfall rechtsstaatlich unabhängig geprüft und die betroffene Person zeitnah informiert werden. Das Sammeln höchstpersönlicher Daten von Zielpersonen aus dem Behandlungsverhältnis darf nicht zum normalen Spionagegeschäft gehören. Zu groß ist der Reiz, intime Informationen als Kompromat zu nutzen.

Schließlich sollten für alle Sicherheitsbehörden einheitliche gesetzliche Schutzstandards gelten, damit das Schutzniveau nicht davon abhängt, welcher Nachrichtendienst auf die Informationen zugreift.  Diese Auffassung teilen auch Fachexpert:innen, wie die Stellungnahmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sowie der Bundesärztekammer zum Gesetzentwurf zeigen.

Der Gesetzgeber kann noch nachbessern

Der Gesetzentwurf zur Reform der Nachrichtendienste ist noch nicht verabschiedet. Am 24. September fand die erste Lesung im Bundestag statt. Der Bundesrat hat ebenfalls bereits Stellung zum Gesetzentwurf genommen und dabei unter anderem Nachfragen zur Reichweite der neuen Übermittlungs- und Auskunftspflichten, zum Schutz von Geheimnissen sowie zu den Grenzen der technischen Mitwirkung von Unternehmen formuliert. Einen besonderen Schutz des Patient:innengeheimnisses oder der Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO thematisiert die Stellungnahme jedoch nicht. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag stehen noch aus. Es liegt in der Hand der gewählten Abgeordneten, einzelne Regelungen noch zu verändern. Wer das Patient:innengeheimnis stärken will, muss deshalb nicht auf eine spätere Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe warten. Die politische Entscheidung fällt jetzt.

So können Patient:innen ihre Bundestagsabgeordneten gezielt fragen, ob sie sich beispielsweise für die Aufnahme von Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen in den absoluten Schutzbereich des Nachrichtendienstrechts einsetzen. Dabei sollten nicht nur Abgeordnete der Opposition angesprochen werden. Auch Abgeordnete der Regierungsfraktionen müssen sich daran messen lassen, welchen Schutz sie dem Patient:innengeheimnis einräumen.

Auch die Landesregierungen können über den Bundesrat Einfluss auf das weitere Verfahren nehmen. Bürger:innen können sich deshalb an ihre Ministerpräsident:innen, Innenministerien, regierungstragenden Fraktionen in den Landtagen und Landesvertretungen wenden und eine entsprechende Positionierung ihrer Landesregierung fordern. Nicht zuletzt können Patient:innen Petitionen wie die Petition „Verfassungsschutz und BND: Hände weg vom Patientinnengeheimnis!“ unterstützen und damit dem Thema mehr Aufmerksamkeit zukommen lassen.

Wer Vertrauen verlangt, muss Vertraulichkeit schützen

Das Patient:innengeheimnis ist eine Voraussetzung dafür, dass Menschen medizinische Hilfe suchen, offen über ihre Beschwerden sprechen und Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ihre Arbeit fachgerecht ausüben können.

Wenn der Staat die Befugnisse seiner Nachrichtendienste ausweitet, muss er zugleich die besonders schutzbedürftigen Vertrauensbeziehungen bei den medizinischen Berufen schützen. Für Patient:innen muss klar sein, dass ihre intimsten gesundheitlichen Informationen aus einem Behandlungs- und Therapieverhältnis nicht zum Gegenstand staatlicher Überwachung werden. Deshalb darf die Vertraulichkeit einer Behandlung nicht davon abhängen, ob ein Nachrichtendienst im konkreten Fall ein Sicherheitsinteresse höher bewertet.

Denn wer sich nicht sicher sein kann, dass ein Gespräch vertraulich bleibt, wird irgendwann überlegen, was er lieber nicht erzählt – und das stünde einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht gut zu Gesicht.

Redaktion: Michael Kolain