“Man Verhält Sich Anders, Wenn Man Am Flughafen Wegen Einer Offenen Haftung­sfrage Festgenommen Werden Kann”

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Politiker:innen sprechen sich immer häufiger dafür aus, große Online-Plattformen stärker in die Pflicht zu nehmen. Dabei fällt oft der Begriff DSA, Digital Services Act. Das ist ein EU-Gesetz, das Online-Plattformen zu mehr Transparenz, besseren Meldewegen und stärkerem Vorgehen gegen illegale Inhalte verpflichtet.

Doch welche rechtlichen Hebel haben Deutschland und die EU noch gegen Tech-Konzerne? Das haben wir Prof. Dr. Michael Denga gefragt. Er plädiert dafür, dass das Führungspersonal von Social Media-Diensten mehr persönliche Verantwortung übernehmen sollte.

Michael Denga ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. In seiner Arbeit untersucht er zum Beispiel die Finanzierung von Technologie-Start-Ups, die Regulierung digitaler Plattformen und die Auswirkungen von KI-Verordnungen auf Unternehmen. Im BeckOK, einem digitalen juristischen Nachschlagewerk, kommentiert er die KI-Verordnung sowie den Data Act.

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Prof. Dr. Michael Denga forscht unter anderem zu Plattformregulierung und KI-Haftung 

Welche neuen Gefährdungslagen auf Social-Media-Plattformen beobachten Sie?

Wir erleben derzeit eine Doppelbewegung: Einerseits gibt es eine massive Schwemme von Fake Content und Fake Accounts, die das freie Informationsökosystem im Internet strukturell vergiftet. Andererseits – und das wird oft unterschätzt – nimmt die Enthemmung der Nutzer, die Persönlichkeitsrechte anderer gezielt und systematisch angreifen, weiter zu.

Das sind keine Randphänomene, sondern Ausdruck einer Plattformlogik, die reißerische Inhalte prämiert und fördert. Das sogenannte Addictive Design ist aus unternehmerischer Perspektive geradezu zwingend, weil die Monetarisierung der Plattform-Modelle, die ja ohne Abo-Gebühr angeboten werden, auf der werberelevanten Aufmerksamkeit der Nutzer basiert. Outrage funktioniert nun einmal immer noch.

Ist unsere Rechtsordnung darauf ausreichend vorbereitet?

Unsere Rechtsordnung ist auf diese Logik nicht adäquat vorbereitet. Sie operiert noch weitgehend nach analogen Vorstellungen: der Einzelne äußert sich auf dem Marktplatz der Meinungen, man kann ihm zuhören oder es lassen. Dass dieselbe Äußerung heute digital eine ganz andere Breiten- und Tiefenwirkung entfaltet, algorithmisch perpetuiert und in die ganze Welt verstreut – das bildet das Recht und seine Durchsetzung noch nicht hinreichend ab.

Das Recht muss hier responsiver werden. Was wir brauchen, sind etwa klare Verbote von Social Bots und eine Kennzeichnungspflicht für Inhalte, die mithilfe generativer KI erstellt wurden. Das wären erste, längst überfällige Schritte. 

Der Digital Services Act reguliert große Online-Plattformen, doch in der Durchsetzung hakt es. Welche weiteren Formen der Rechtsdurchsetzung gegen Instagram, TikTok und Co. gibt es?

Der DSA ist im Grundsatz ein gutes Gesetz – das möchte ich ausdrücklich betonen. Das Problem liegt nicht im Normtext, sondern in der politisch selektiven Anwendung. Wir erleben, dass Durchsetzungsentscheidungen unter dem Vorbehalt geopolitischer Opportunität stehen. Das untergräbt die Glaubwürdigkeit des Regelwerks.

Gleichzeitig gibt es weitere Instrumente, die unterstützend wirken. Eines davon ist das Kartellrecht, das der Digital Markets Act für digitale Märkte nachgeschärft hat. Das hat bereits erste konkrete Anwendungsfälle nach sich gezogen, etwa die Millionengeldbußen für Apple und Meta. Auch hier gilt freilich: Die politische Dimension ist nicht zu unterschätzen.

Welche Rolle spielt dabei auch die persönliche Verantwortung derjenigen, die diese Plattformen betreiben?

Von sehr großer, häufig unterschätzter Relevanz ist das klassische Haftungsrecht. Ich meine damit insbesondere die persönliche Haftung des Personals von Plattformunternehmen. In einer neuen Veröffentlichung (ZIP 2026, 910-920) weise ich nach, dass diese Option rechtlich tragfähig und praktisch hochwirksam ist.

Neben der Haftung künstlicher Rechtsträger, also der juristischen Person selbst, ist die persönliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen ein eigenständiges Steuerungsinstrument. Man verhält sich anders, wenn man am Flughafen Charles de Gaulle wegen einer offenen Haftungsfrage festgenommen werden kann. Hinzu kommt: Nicht der Geschädigte selbst muss prozessual vorgehen. Verbände können diese Instrumente ebenfalls aktivieren. Das verändert die Durchsetzungsdynamik erheblich.

Die EU hat in den letzten Monaten eine Reihe von Geldstrafen gegen große Plattformen verhängt. Das scheint aber wenig zu bewirken ...

In der öffentlichen Wahrnehmung ist es ein Kampf, David gegen Goliath. Die großen Plattformkonzerne agieren nach eigenen Regeln, und die EU erscheint als technologisch abhängige Statistin. Dieses Bild ist nicht vollständig falsch. Die bisherigen Haftungsbeträge sind, gemessen an den Umsätzen, eher bescheiden.

Auch wenn Geldbußen nach dem DSA bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes pro Verstoß möglich sind – bei den Unternehmen gibt es längst Kriegskassen dafür. Die Kosten der Non-Compliance sind bereits eingepreist. Es handelt sich um ein nüchternes Kosten-Nutzen-Kalkül: Solange Illegalität günstiger ist als Compliance, bleibt die Verhaltensänderung aus und die Plattformen setzen weiter auf die Monetarisierung von Hate Speech und Fake Porn.

Genau hier setzt indes das Instrument der persönlichen Verantwortung an. Wenn nicht nur die Bilanz des Konzerns, sondern die persönliche Freiheit und das Vermögen von Führungspersonal auf dem Spiel stehen, verändert sich die Risikoabwägung grundlegend. Märtyrer für die unternehmerische Causa der Plattform werden eher selten sein.

Das Thema „Digitale Souveränität“ erfährt derzeit viel Aufmerksamkeit. Wie hängt das zusammen?

Digitale Souveränität wirkt in diesem Zusammenhang als Katalysator. Wo die Souveränität der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betroffen ist, müssen Normen – einschließlich der des Haftungsrechts – strenger und konsequenter angewandt werden. Souveränität ist keine bloße Rhetorik. Sie muss sich auch in der Rechtsdurchsetzung materialisieren.

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