Was sind Smart Glasses?
Unter den allgemeinen Begriff der Smart Glasses, oder Datenbrille, fallen Brillen, die mit digitaler Sensorik ausgestattet sind. Zu unterscheiden sind die Smart Glasses von sog. VR-Brillen (engl. Virtual Reality). Diese ersetzen den Bildschirm vollständig und lassen ihre Nutzer in eine vollständig virtuelle Welt eintauchen. Bei AR-Brillen (engl. Augmented Reality) sehen die Nutzer:innen die reale Umgebung durch ihre Brille, aber der Blick in die Welt wird um zusätzliche virtuelle Inhalte ergänzt. Smart Glasses sind also eher AR-Brillen - und je nach Modell unterschiedlich ausgestattet: so gibt es Brillen, die Bild und Ton aufzeichnen können, die nur eine Kamera haben, welche mit und ohne internes Display, und auch reine Audio-Brillen.
Die aktuelle Debatte, etwa um ein Verbot in Schwimmbädern, dreht sich vor allem um sog. Brillen mit Augmented Reality (AR), die Kameras eingebaut haben.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Smart Glasses?
Ein spezielles Gesetz, das maßgeschneiderte Vorgaben für Smart Glasses formuliert oder den Begriff definiert, gibt es nicht. Je nach Anwendungsfall und Zielrichtung greifen bei Smart Glasses unterschiedliche Rechtsgebiete. Denn es handelt sich um ein Produkt,
das digitale Elemente enthält und über ein Endgerät mit dem Internet verbunden ist,
das Umfeld der Träger:innen mit Sensoren vermisst, insbesondere Film- und/oder Tonaufnahmen macht,
das den Nutzenden Inhalte auf dem internen Display anzeigen und/oder Audioaufnahmen einspielen kann.
Verbot von „nicht eindeutig erkennbaren“ Aufnahmen mit Datenbrille?
Dass es verboten sein könnte, bestimmte Smart Glasses zu vertreiben oder zu nutzen, legt eine Sondervorschrift für den Datenschutz in digitalen Diensten (§ 8 TDDDG) nahe. Die Bundesnetzagentur hatte sich 2017 auf die frühere Fassung der Vorschrift berufen, um die mit Mikrofon ausgestattete Kinderpuppe „My friend Cayla“ auf dem deutschen Markt zu verbieten.
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Das Verbot im TDDDG gilt zwar nur für „Telekommunikationsanlagen“. Sind die Brillen per Bluetooth mit dem Smartphone, und so mit dem Internet verbunden, fallen sie aber unter den weiten Begriff. Konkret untersagt sind Geräte, die „mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet“ und dazu geeignet sind „das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen“. Das klingt wie im Agentenfilm - und die Datenbrillen erinnern durchaus an ein Werkzeug aus dem Baukasten für verdeckte Ermittler. Ein Verbot liegt laut dem Gesetz insbesondere dann nahe, wenn die „Abhör- oder Aufnahmefunktion“ für die aufgenommene Person „nicht eindeutig erkennbar“ ist.
Bislang hat sich noch kein Gericht damit beschäftigt, ob das LED-Licht an der Datenbrille von Meta ausreichend ist, das Verbot zu umgehen. Immerhin sieht das Produkt exakt aus wie ein Alltagsgegenstand, den ganz viele Menschen als Sehhilfe oder Accessoire nutzen; auf eine laufende Aufnahme weist nur ein – dazu noch leicht abdeckbares – Lichtlein hin.
LED-Licht geht im Alltagstrubel schnell unter
Studien deuten darauf hin, dass Menschen Smart Glasses selbst mit funktionierendem Licht nicht immer als solche erkennen. Ihr Einsatz könnte deshalb schon heute verboten sein. Denn das kleine LED-Licht kann seinen Zweck bei Tageslicht, in Menschenmassen oder wenn es gezielt abgedeckt wird nicht erfüllen. Der Datenschutzexperte Thomas Schwenke empfiehlt zusätzlich etwa ein „Schnappschuss-Geräusch“. Doch bei einer großen Geräuschkulisse oder bei einer größeren Entfernung überhört man das Klick-Geräusch schnell; bei Nahaufnahmen an ruhigen Orten kann es aber helfen.
Bundesnetzagentur könnte handeln!
Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich sagen: Die Rechtslage ist noch nicht eindeutig geklärt. Ob das Verbot für die gängigen Modelle greift, müsste die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde entscheiden. Die Behörde hat es in der Hand, die Modelle zu untersuchen und bei unzureichender Transparenz der Aufnahmefunktion vom Markt zu verbannen.
Wer Datenbrille kauft, hat ein Recht auf Updates
Wer Smart Glasses kauft, schließt einen Kaufvertrag über „Waren mit digitalen Elementen“ ab, der als Vertragstypus im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Der Hersteller ist dann unter anderem dazu verpflichtet, regelmäßige Sicherheitsupdates zu liefern, damit die Daten nicht in den Händen von Hackern landen. Sowohl die Datenablage als auch die Brille selbst müssen davor geschützt sein, dass Dritte sich unbefugt Zugriff auf die Inhalte verschaffen können.
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Rechtfertigt schwer erkennbares LED-Licht eine Rückgabe?
Mangelhafte Ware kann man aber auch reklamieren. Wer eine Datenbrille kauft, die der Hersteller für den Gebrauch im öffentlichen Raum anpreist, muss darauf vertrauen können, dass er die Brille auch legal benutzen kann. Nimmt man an, dass die Vorkehrungen - insbesondere das LED-Licht - nicht „eindeutig erkennbar“ sind und somit heimliche Aufzeichnungen im öffentlichen Raum ermöglichen - könnte es sich um einen Mangel der gekauften Sache handeln. Denn man kann die Brille dann - aufgrund des Verbots in § 8 TDDDG - nicht bestimmungsgemäß nutzen. Man könnte die Brille zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern.
Doch ohne Entscheidung der Bundesnetzagentur oder eines Gerichts, bewegt man sich hier auf rechtlich dünnem Eis. Derzeit wäre zu vermuten, dass eine Firma wie Meta die Mängelrüge einfach abweist - mit dem Hinweis auf das LED-Licht oder die Nutzungsbedingungen.
Verarbeitung persönlicher Daten: Ohne Erlaubnis verboten
Sofern es um digitalisierte Ton- und Bildaufnahmen von anderen Menschen geht, greift das Datenschutzrecht – es greift immer dann, wenn eine Person „personenbezogene Daten“ außerhalb eines rein privaten, häuslichen Kontexts verarbeitet. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat sich bereits 2019 in einem Bericht ausführlich mit dem Thema beschäftigt. Ob ein Rechtsverstoß vorliegt, lässt sich nicht allgemein für alle Aufnahmen von Smart Glasses sagen, sondern hängt stark von dem jeweiligen Kontext ab.
Allgemein gilt: Wer das Bild einer anderen Person ohne dessen Einwilligung oder ohne gesetzliche Erlaubnis verarbeitet, handelt rechtswidrig. Aufnahmen zu verarbeiten, erlaubt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beispielsweise nach erfolgreicher Abwägung: Dafür muss das Interesse daran, die persönlichen Informationen eines anderen zu verwerten, höher sein als das Interesse an Privatheit der gefilmten Person.
Es kommt auf die Details an
Das ist von Fall für Fall unterschiedlich: Wenn jemand den Körper oder die Stimme einer anderen Person ohne ihr Wissen im öffentlichen Raum filmt und auf Social Media hochlädt, wird der Träger der Datenbrille kaum ein überzeugendes Argument finden, dass sein Interesse an einer übergriffigen Aufnahme im Nahbereich überwiegt. Das gilt umso mehr, wenn die fotografierte Person leicht bekleidet ist oder aus anderen Gründen nicht mit einer Aufnahme durch Dritte rechnen musste. Für ein Model für Bademode, das an einer öffentlichen Bodenschau teilnimmt, bei dem Fotos zugelassen sind, stellt sich die Situation dann anders dar.
Anonymisierung als Ausweg
Doch wie wäre es, wenn die Smart Glasses aufgenommene Personen standardmäßig verpixelt und auf den gespeicherten Daten unkenntlich macht? Datenschutzrechtlich macht das einen großen Unterschied. Denn sobald Daten effektiv anonymisiert sind, fällt der Schutz DSGVO weg. Die Daten weisen dann keinen Bezug zu einer identifizierbaren Person auf. Doch dafür muss sichergestellt sein, dass sich das Gesicht oder die Stimme nicht nachträglich wieder einer konkreten Person zuordnen lässt – etwa durch Hinzuziehung von öffentlichen Daten aus dem Internet. Technisch ist eine Anonymisierung alles andere als trivial.
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Safety-by-Design: Ginge das?
Als technische Schutzmaßnahmen kommt darüber hinaus ein verschlüsselter Datenspeicher, der für die Hersteller nicht ohne weiteres zugänglich ist, in Frage. Doch das kollidiert mit dem wirtschaftlichen Interesse von Meta & Co. sich via Smart Glasses Trainingsdaten für ihre KI-Modelle „frei Haus“ liefern zu lassen. Ohne regulatorische Pflicht werden die Hersteller hier wohl eher nicht nachgeben.
Auch eine Funktion, die Liveaufnahmen der Brille nicht dauerhaft speichert, sondern ständig überschreibt, wäre denkbar (sog. Pre-Recording). Nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob Brillen mit direkt aktivierbarer Aufnahmefunktion, wirklich aussehen sollten, wie die neusten Gestellte von Rayban oder Oakley - oder ob ein auffälliges Design der bessere Weg für einen vertrauenserweckenden Einsatz ist.
Was tun, wenn ein Datenschutzverstoß vorliegt?
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer mit einer Datenbrille eine anlasslose Daueraufzeichnung des öffentlichen Raums vornimmt oder Nahaufnahmen des weiblichen Körpers ohne Zustimmung macht, und die Daten veröffentlicht, begeht ziemlich sicher einen Datenschutzverstoß. Anders liegt die Situation etwa, wenn der Hersteller der Brille die Videoaufnahmen im Hintergrund analysiert, um das Nutzungserlebnis des Trägers zu verbessern, und dabei Einzelaufnahmen automatisiert verpixelt. Wer sich unsicher ist, kann die Datenschutzbehörden einschalten, oder eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassung und Löschung durchführen (mehr zu den Möglichkeiten für betroffene Personen im Interview mit dem Rechtsanwalt Thomas Schwenke).
Data Act: Zugangsrecht zu Nutzungsdaten für Brillenträger:innen und Drittanbieter
Bislang war es so, dass Datenbrille, App und Datenspeicher aus der Hand eines einzigen Unternehmens kommen. Dort verbleiben auch alle Daten. Wer etwa eine Meta-Brille hat, kann sie nicht mit der Amazon-Software nutzen. Und obwohl der Käufer der Datenbrille das Eigentum an ihr erlangt hat: Die Daten, die bei der Nutzung der Brille anfallen, flossen bislang zurück an den Hersteller. Eine Schnittstelle zurück zum Nutzer gab es in aller Regel nicht.
Rückkanal der Daten an den Eigentümer
Der EU Data Act gibt Verbraucher:innen jetzt das Recht, auch selbst auf die Nutzungsdaten ihrer vernetzten Geräte zuzugreifen. Wer eine VR-Brille vertreibt, darf die sog. Produkt- und verbundenen Dienstdaten folglich nicht bei sich horten, sondern muss sie auf Anfrage der Nutzer:innen auch mit ihnen oder Drittfirmen teilen. Damit erhalten Nutzende mehr Hoheit über ihre Daten und können etwa selbst auswerten, wie sich die Datenbrille im Livebetrieb verhält. Vom Datenkranz, den der Data Act für Nutzende und Dritte öffnet, sind allerdings nicht die Fotos, die man mit der Brille macht, oder die Videos, die man sich auf dem Display anschaut, umfasst. Die bekommt man als Eigentümer ohnehin. Aber sie sind nicht vom Data Act erfasst: Denn die Fotos und die Anzeigen auf dem Display sind Inhaltsdaten, aber keine Nutzungsdaten.
Aufbrechen geschlossener Geschäftsmodelle
Dennoch: Der Data Act gibt Nutzer:innen faktisch auch die Möglichkeit, die Hardware „Smart Glasses“ mit anderer Software zu verknüpfen. In die Zukunft gedacht wäre es dann möglich, die Datenbrille eines Herstellers mit der App eines Konkurrenten und der Cloud-Infrastruktur einer weiteren Firma zu verknüpfen. Denkbar wäre es auch, dass Nutzende genau nachvollziehen können, in welchen Situationen die Brille sich automatisch ausschaltet oder personenbezogene Aufnahmen technisch unterdrückt.
Produktsicherheit: KI-Verordnung und Cyber Resilience Act
Bei neueren Modellen sind Datenbrillen auch mit Künstlicher Intelligenz verbunden, es handelt sich um KI-Systeme nach dem EU AI Act (KI-Verordnung).
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Stattet ein Hersteller seine Datenbrille mit der Funktion aus, die gefilmten Personen biometrisch zu erkennen oder (etwa nach Hautfarbe oder Geschlecht) zu kategorisieren, greifen die Regeln für sog. Hochrisiko-KI-Systeme. Ab Ende 2027 greifen hierfür strenge Regeln, um einen vertrauenswürdigen Einsatz zu gewährleisten. Die Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme gelten künftig auch für bestimmte Produktkategorien, die das EU-Recht schon streng reguliert: beispielsweise Aufzüge, Spielzeug oder Funkanlagen. Da Datenbrillen via NFC oder Bluetooth mit dem Smartphone kommunizieren, lassen sie sich als Funkanlage einstufen. Vorrangig greift ein EU-Gesetz für Funkanlagen, aber die KI-spezifischen Gefahren sind künftig zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen müsste ein Dritter – etwa TÜV oder DEKRA – die KI-Komponente überprüfen.
Nicht zuletzt gibt es im EU-Produktsicherheit mit dem „Cyber Resilience Act“ ein neues Gesetz, das IT-Sicherheit zur Pflicht macht. Als „Produkt mit digitalen Elementen“ greifen die Vorschriften auch für Smart Glasses: Wer eine Datenbrille auf den EU-Markt bringen will, muss Mindeststandards an die IT-Sicherheit implementieren. Als Mindeststandard gilt beispielsweise, mit technischen Schutzmaßnahmen zu verhindern, dass sich Hacker Zugriff auf die Liveaufnahmen oder gespeicherten Daten einer Datenbrille verschafft. Smart Glasses mit laxer IT-Sicherheit könnten dann künftig die Zulassung auf dem EU-Markt verlieren.
Macht man sich strafbar, wenn man andere filmt?
Wer mit einer Datenbrille ein Bild oder Video einer anderen Person macht, erstellt ein „Bildnis“ im Sinne des Kunsturheberrechts. Es ist verboten, solche Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person zu „verbreiten“ oder „öffentlich zur Schau“ zu stellen. Für beide Vorgänge braucht es eine Einwilligung. Sonst droht eine Strafbarkeit nach dem Kunsturhebergesetz.
Eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder der sexuellen Selbstbestimmung kommt in bestimmten Fällen auch in Betracht (wie heise.de berichtet). Einige der Lücken soll ein Gesetz gegen digitale Gewalt aus dem Bundesjustizminister künftig schließen. Nicht zuletzt ist es strafbar, die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu verletzen.
Kein klares Gesetz, aber zahlreiche Vorgaben für Smart Glasses
Es gibt kein Smart-Glasses-Gesetz, aber viele Anknüpfungspunkte in unterschiedlichen Rechtsgebieten. Die wichtigste Erkenntnis: Wer Smart Glasses kauft und nutzt, erwirbt möglicherweise ein verbotenes Produkt. Denn es ist unklar, ob das LED-Licht an der Brillenfassung wirklich „eindeutig erkennbar“ ist. Verneint man dies, können Datenbrillen, die wie herkömmliche Sehhilfen daherkommen, nach einer Sondervorschrift als verstecktes Spionageinstrument untersagt sein. Das Verbot gilt für Verkäufer und Nutzerinnen zugleich. Doch die zuständige Bundesnetzagentur hat sich zu dem Schritt noch nicht durchgerungen.
Der Gesetzgeber sollte sich überlegen, ob er den aktuellen Schwebezustand hinnehmen, oder die gesetzlichen Pflichten für die Herstellerinnen und Nutzer von Datenbrillen im öffentlichen Raum klarer regeln möchte. Ein überwiegendes Interesse der Datenbrillentragenden, den öffentlichen Raum aus der eigenen Perspektive weitflächig zu filmen, und auch in alltäglichen Situationen die Stimme anderer Menschen mitzuschneiden, lässt sich aus einer grundrechtlichen Perspektive jedenfalls schwer als ausgewogen anerkennen. Das Gesetz gegen digitale Gewalt wäre der passende Ort, um die Frage zu klären, wie weit wir Menschen mit Smart Glasses auf unsere öffentlichen Räume loslassen und ihr Verhalten gesellschaftlich dulden wollen.
Redaktion: Jasmin Ehbauer
Tipps zum Weiterlesen oder Vertiefen:
Thanos Rammos, § 37 Smart Devices & Wearable, in: Ebers/Heinze/Steinrötter (Hrsg.), „Handbuch Künstliche Intelligenz und Robotik“, 2. Auflage, München 2026.
Thomas Schwenke - Private Nutzung von Smart Glasses im öffentlichen Raum, Edewecht 2016.
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