Palantir Auf Bundesebene Auss­chließen – So geht‘s!

Der Bundestag berät in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause in 1. Lesung über mehrere Gesetze zur „Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse". Damit will die schwarz-rote Koalition Polizeibehörden erlauben, Informationen aus unterschiedlichen Datenablagen mittels einer Softwareanwendung zu analysieren und aufzubereiten (wir berichteten). Die Gesetzentwürfe enthalten keine Regelungen dazu, welche IT-Lösungen für die Umsetzung in Betracht kommen sollen. Offenbar will sich die Bundesregierung die Tür dafür offenhalten, auch Produkte der umstrittenen Firma Palantir Technologies oder vergleichbare Lösungen aus Drittstaaten einzukaufen.

Doch das Gesetz schweigt nicht nur über mögliche Lieferanten oder Auftragsdatenverarbeiter. Es gibt der Exekutive auch nicht vor, mit welcher technischen Methode eine Software Daten aus verschiedenen Datenbanken analysieren und aufbereiten soll. Gleichzeitig erlaubt es den Behörden, polizeiliche Daten an Dritte zu übermitteln, um damit KI-Modelle trainieren zu lassen. Ob der Widerstand gegen diesen „Blankoscheck" in Teilen der Regierungsfraktionen zu konkreten Verbesserungsvorschlägen führt, ist offen.

Wir machen einen Vorschlag, wie sich im parlamentarischen Verfahren jedenfalls das Schlimmste verhindern ließe. Sprich: Softwarebasierte Auswertung von Polizeidaten unter strengsten Vorgaben: ja. Grundrechtsinvasive und vom Ausland gesteuerte Software à la Palantir: Nein.

Parlament will Entscheidung den Behörden überlassen

In der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause berät der Bundestag über einen Teil des größten Überwachungspakets seit knapp 30 Jahren. Neben der Einführung des hoch umstrittenen Instruments eines biometrischen Internetabgleichs hat das Gesetzespaket ein zentrales Ziel: Bundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei (BPOL) sollen künftig eine automatisierte Datenanalyse ihrer Informationsbestände durchführen dürfen.Gesetzgeber darf grundrechtssensible Entscheidungen nicht den Behörden überlassen

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Das Problem an dem Gesetz ist, dass die Sicherheitsbehörden weitgehend selbst entscheiden dürfen, welche Software sie nutzen. Trotz der enormen Auswirkungen auf die informationelle Selbstbestimmung aller Menschen, die in polizeilichen Datenbeständen auftauchen, und trotz der Bedeutung für die nationale Sicherheit lässt die Formulierung, über die der Bundestag nun berät, die Tür für Palantir Technologies und eine digitale Rasterfahndung offen. Digitale Rasterfahndung bedeutet, dass große Datenmengen aus nahezu allen polizeilichen Beständen automatisiert nach Mustern durchsucht werden, um Personen, Gruppen oder Zusammenhänge zu finden, die in ein bestimmtes Suchprofil passen.

Aus rechtsstaatlicher Sicht wäre ein Freifahrtschein für BKA und Co. hoch problematisch. Der Bundestag muss im Detail nochmal Hand anlegen. Denn es ist verfassungsmäßige Aufgabe des Parlaments, die wesentlichen Bedingungen dafür zu regeln, wie ein Eingriff in Grundrechte im Einzelnen stattfindet. Der Bundestag ist gut beraten, im Gesetzgebungsprozess unabhängige Expert:innen einzubeziehen, statt sich allein auf die Ministerien zu verlassen. Die öffentliche Anhörung, die wohl erst nach der Sommerpause stattfinden wird, darf keine reine Formalie sein. Sonst droht das Gesetz sich in eine Tradition einzureihen, nach der neue digitale Ermittlungsbefugnisse beim Bundesverfassungsgericht landen – und die Behörden am Ende eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage nutzen.

Zweckbindung als Grundpfeiler des Datenschutzrechts

Die verfassungsrechtliche Perspektive ist eindeutig. Wer es der Polizei erlauben will, die unterschiedlichsten Informationen auf ihren Rechnern und Servern zu analysieren, braucht dafür rechtssichere und verhältnismäßige Vorgaben – etwa dazu, wie ein Tool, das Daten aus verschiedenen Beständen zusammenführt, mit datenschutzrechtlichen Leitgedanken vereinbar sein muss. Der Begriff „Zweckbindungsgrundsatz" klingt sperrig, bringt aber einen „Grundpfeiler des Datenschutzrechts" in Deutschland und der EU zum Ausdruck: Wer personenbezogene Daten erhebt, darf die Informationen nicht einfach für jegliche andere Zwecke – sei es KI-Training, sei es zur Aufdeckung von Straftaten – einsetzen.

Auch mit dem politischen Ziel der digitalen Souveränität wäre es unvereinbar, wenn die dem Bundesinnenministerium (BMI) unterstellten Behörden auf außereuropäische Anbieter zurückgreifen würden, die keine hinreichende Gewähr für Datensicherheit und datenschutzrechtliche Standards bieten. Eine technische Abhängigkeit der deutschen Polizeiarbeit von Firmen, die der Regierung Donald Trump unterstehen, wäre eine Gefahr für die nationale Sicherheit.

Die Ampel hatte bestimmte Unternehmen noch ausgeschlossen

Bereits die Ampelkoalition hatte im Herbst 2024 einen Gesetzentwurf für ein sog. „Sicherheitspaket" im Bundestag verabschiedet. Dort hatten die Koalitionsfraktionen vorgesehen (siehe etwa S. 34), dass die Bundesregierung wichtige Details der automatisierten Datenanalyse zunächst in einer Rechtsverordnung näher umreißen muss. Diese müsse „das Nähere zu dem technischen Verfahren, den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe und nähere Vorgaben zu Art und Umfang der verarbeiteten Daten" bestimmen.

Rechtsverordnung sollte Details konkretisieren

Das Gesetz gab auch vor, dass der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Ausarbeitung der Rechtsverordnung zwingend anzuhören und zu beteiligen war. Die Rechtsverordnung war damals ein politischer Kompromiss zwischen „die Befugnis gar nicht einführen" und „es der Exekutive überlassen, wie sie die Datenanalyse durchführen will". Noch stärker wäre die Position des Parlaments, wenn es der Rechtsverordnung am Ende noch selbst zustimmen müsste. Dennoch ließe sich mit einer Formulierung dessen, was eine Rechtsverordnung im Detail regeln müsste, zumindest ein wenig klarer vorzeichnen, welche Lösung die Sicherheitsbehörden später im Vergabeverfahren einkaufen oder programmieren lassen. Das Sicherheitspaket der Ampel trat indes nie vollständig in Kraft, weil der von CDU und CSU dominierte Bundesrat seine Zustimmung verweigerte.

Entschließungsantrag: Firmensitz und keine übergreifende Datenbank

In einem Antrag, den der Bundestag gemeinsam mit den neuen Vorschriften verabschiedet hatte (sog. Entschließungsantrag), einigten sich die Regierungsfraktionen damals außerdem noch auf Formulierungen, um den Vergabeprozess klarer auf bestimmte Firmen zuzuschneiden. Die Behörden sollen nur mit privaten Unternehmen zusammenarbeiten, die ihren Hauptsitz in der Europäischen Union, in einem Schengen-assoziierten Staat oder in Israel haben. Außerdem dürfen die die Systeme nicht wie eine übergreifende Datenbank wirken, „in der jederzeit alle im Informationssystem verfügbaren Daten beliebig zusammengeführt und verarbeitet werden können“ (S. 42).

Lesson learned: Fokus auf Kontrolle im Konzern statt Firmensitz

Die Formulierungen der Ampel haben aber eine wichtige Schwachstelle, auf die uns ein Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im internationalen Handels- und Gesellschaftsrecht aufmerksam gemacht hat. Der Fokus auf den „Hauptsitz" eines Anbieters ist nach seiner Analyse kein sicherer Weg, um Firmen wie Palantir eindeutig auszuschließen. Denn sie könnten ein Unternehmen mit Hauptsitz in der EU gründen, das aber dennoch faktisch aus den USA beherrscht und gesteuert wird.

Als Inspiration und Grundlage für die parlamentarischen Verhandlungen haben wir zusammen eine Formulierung entworfen, die Unternehmen wie Palantir und ihre fragwürdigen Softwareplattformen anhand von sechs überprüfbaren Kriterien ausschließt. Wenn es insbesondere die SPD ernst meint mit ihren Aussagen, dass mit ihnen Palantir nicht zu haben sei, könnte sie diesen Formulierungsvorschlag in das laufende parlamentarische Verfahren einbringen.

Unser Formulierungsvorschlag

Anforderungen an die Beauftragung Dritter und Gewährleistung digitaler Souveränität

Soweit zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse Dritte im Wege der Auftragsverarbeitung für [Bundeskriminalamt / Bundespolizei / BAMF / Ermittlungsbehörden] tätig werden oder von Ihnen IT-Komponenten beschafft werden, müssen diese den folgenden besonderen Anforderungen an ihre rechtliche, organisatorische und technische Unabhängigkeit sowie an die Einhaltung der Grundrechte genügen.

  • Sitz und tatsächliche Leitung: Das beauftragte Unternehmen muss seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung sowie den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat haben.
  • Unabhängigkeit von Drittstaateneinfluss: Die Beauftragung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen nachweislich frei von einem beherrschenden Einfluss durch natürliche oder juristische Personen von außerhalb der Europäischen Union oder des Schengen-assoziierten Raumes ist. Ein solcher beherrschender Einfluss wird, in Anlehnung an die Grundsätze des § 15 des Aktiengesetzes, insbesondere vermutet, wenn: a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat die Mehrheit der Kapitalanteile oder Stimmrechte am beauftragten Unternehmen hält. b) durch Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Lizenz- oder sonstige Verträge eine faktische Weisungsgebundenheit oder die Möglichkeit zur Abschöpfung wesentlicher Betriebsgewinne durch ein Unternehmen aus einem Drittstaat besteht. c) Gesellschafter, die einen beherrschenden Einfluss auf das beauftragte Unternehmen ausüben, gleichzeitig direkt oder indirekt an einem Unternehmen aus einem Drittstaat beteiligt sind, dessen Geschäftsmodell in der Analyse oder Verarbeitung von Daten für sicherheitspolitische Zwecke besteht.
  • Verbot von Geschäftsbeziehungen mit sicherheitskritischen Akteuren in Drittstaaten: Dem Unternehmen ist es untersagt, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten oder einzugehen, die grundrechtliche und sicherheitspolitische Schutzziele der Bundesrepublik Deutschland unterlaufen könnten. Dies gilt insbesondere für Geschäftsbeziehungen mit staatlichen oder privaten Stellen in Staaten, für die kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 DSGVO vorliegt und deren Geschäftsmodell die Bereitstellung von Datenanalyse-, Überwachungs- oder Sicherheitstechnologie umfasst. Ausgeschlossen sein muss insbesondere auch, dass die relevanten Daten auf technischen Systemen oder unter der technischen Kontrolle von Personen, die von Drittstaaten zu einer extraterritorialen Herausgabe von Daten verpflichtet werden können, verarbeitet werden.
  • Technologische und operationelle Souveränität: Die zur Durchführung der Auftragsverarbeitung eingesetzte Software, einschließlich aller zur Verarbeitung notwendigen Komponenten und Bibliotheken, muss vollständig und exklusiv der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt des beauftragten Unternehmens unterliegen. Unzulässig sind insbesondere: a) Lizenz- oder Wartungsverträge, die einem Lizenzgeber außerhalb der Europäischen Union oder des Schengen-assoziierten Raumes Rechte zur Einsichtnahme, zum Audit, zur technischen Fernwartung oder zur Übermittlung von Telemetrie-, Diagnose- oder Nutzungsdaten einräumen. b) eine Software-Architektur, die für ihren Betrieb oder ihre Aktualisierung eine zwingende technische Verbindung zu Servern oder Diensten außerhalb des genannten Gebiets erfordert. Der Quellcode der eingesetzten Kernkomponenten ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben – auch durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Auditoren – offenzulegen oder bei einem unabhängigen Treuhänder innerhalb der EU zu hinterlegen. Die Komponenten dürfen keinen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen in Drittstaaten unterliegen.
  • Datenverarbeitung, Grundrechtebindung und strikte Zweckbindung: Die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur innerhalb der Europäischen Union oder Schengen-assoziierter Staaten zulässig. Jegliche Weiterverarbeitung oder Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb dieses Raumes ist ausgeschlossen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als den im Hauptvertrag ausdrücklich genannten Zwecken ist absolut untersagt (Verbot der Zweckänderung). Das beauftragte Unternehmen, seine Organe und seine Beschäftigten sind bei der Durchführung der Maßnahme unmittelbar an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden.
  • Nachweispflichten und Transparenz: Das Unternehmen hat vor der Beauftragung und danach auf Anforderung jederzeit seine vollständige Gesellschafterstruktur sowie alle relevanten Lizenz- und Vertragsbeziehungen, die seine Unabhängigkeit berühren könnten, lückenlos offenzulegen. Dies schließt explizit die Offenlegung von Geschäftsbeziehungen mit sicherheitskritischen Akteuren in Drittstaaten ein.

Der Mehrwert: Fokus auf Kontrolle statt auf Firmensitz

Wer Palantir und vergleichbare Firmen aus Drittstaaten wirkungsvoll aus der digitalen Infrastruktur der Sicherheitsbehörden heraushalten will, darf nicht allein auf den Firmensitz abstellen. Denn entscheidend ist, wer das Unternehmen tatsächlich kontrolliert. Geschäftsbeziehungen zu Sicherheits- oder Überwachungsfirmen außerhalb der EU und des Schengen-Raums sollten tabu sein, ebenso jede Software, die für Wartung oder Updates zwingend auf Server oder Administratoren außerhalb der EU angewiesen ist. Stichwort: US Cloud Act und FISA. Die Daten bleiben in der EU und dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. Das Unternehmen muss offenlegen, wer es kontrolliert und mit wem es Verträge hat – vor Vertragsschluss und danach jederzeit auf Verlangen.

Jetzt ist der parlamentarische Gesetzgeber gefragt

Unser Vorschlag dient dazu, die Debatte rund um die Software von Palantir und neue Formen der automatisierten Datenanalyse in Sicherheitsbehörden um detaillierte Argumente und Ansatzpunkte zu erweitern. Wer es BKA, Bundespolizei und den Ermittlungsbehörden erlauben will, den Informationsbestand der Polizeibehörden zu durchforsten und aufzubereiten, muss sich an den verfassungs- und datenschutzrechtlichen Vorgaben orientieren. Es lässt sich nur mit einem dominanten Einfluss der Sicherheitsbehörden auf die Bundesregierung erklären, dass die neue Koalition mit ihren Vorschlägen noch hinter den Schutzstandards aus den Ampel-Entwürfen zurückbleibt. So ist es vorgezeichnet, dass die Entwürfe am Ende in Karlsruhe landen.

Verfassungsrechtliche Vorgaben ernst nehmen

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss zur präventiven Rasterfahndung aus 2006 einmal formuliert, dass „Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist." Daraus lässt sich verfassungsrechtlich ableiten, dass der Staat beim Umgang mit den personenbezogenen Daten seiner Bürger:innen engen Bindungen unterliegt. Der Gesetzgeber muss „nach Eingriffsintensität, Kontext oder Sensibilität der Daten" differenzieren und demokratische Schutzmechanismen etablieren, wie die Juraprofessorin Hannah Ruschemeier in einem Artikel ausführt. Auch das unterlassen die Gesetzentwürfe der Bundesregierung weitgehend. Auch hier überlassen sie es mehr oder weniger den Sicherheitsbehörden selbst, die notwendigen Schutzmaßnahmen für die informationelle Selbstbestimmung in der technischen Umsetzung zu implementieren. Ein selbstbewusster Gesetzgeber geht sorgsamer mit den Grundrechten der betroffenen Personen um.

Digitale Souveränität jetzt – auch für die digitale Infrastruktur der Polizei

Nun ist es die Aufgabe – und Pflicht – des Parlaments, einen Ausgleich zwischen Datennutzung durch die Polizei und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu finden. Das Parlament darf weder die Entscheidung, wie Polizeisoftware funktioniert, noch die Wahl des Lieferanten allein der Exekutive überlassen. Genauso wenig darf es Sicherheitsbehörden pauschal gestatten, dass Privatfirmen mit den Daten der Bürger:innen neue KI-Anwendungen trainieren. Das käme einem Ausverkauf der digitalen Souveränität gleich und würde das Vertrauen der Bürger:innen, die sich an die Polizei wenden, massiv beschränken. Wer eine Anzeige erstattet oder eine Zeugenaussage tätigt, müsste sonst damit rechnen, dass die Angaben später gegen ihn oder sie verwendet werden.

Der Formulierungsvorschlag liegt vor – es fehlt nur noch eine Fraktion, die ihn einbringt.

Redaktion: Jasmin Ehbauer

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